Statuten
Art. 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen «BMW Motorradclub Deutschschweiz», nachstehend «Verein» genannt.
Er hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten. Der geografische Bereich des Vereins erstreckt sich über das Gebiet der deutschsprachigen Schweiz.
Art. 2
Zweck des Vereins
Der Verein strebt weder wirtschaftliche Ziele noch Gewinn an. Er soll allen am Motorrad Interessierten die Möglichkeit geben, sich auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis in allen technischen, touristischen, juristischen und wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Motorrad zu orientieren und Erfahrungen auszutauschen.
Veranstaltungen aller Art, insbesondre ein- oder mehrtägigen Ausfahrten sollen den Mitgliedern zu einer guten Freizeitgestaltung verhelfen.
Zweck ist auch, mit BMW-Clubs im In- und Ausland Kontakte zu pflegen
Art. 3
Vereinsjahr und Finanzen
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September.
Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Vereinsziele werden durch Erträge aus Veranstaltungen sowie durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.
Der Verein verfügt über ein Budget des Folgejahres.
Art. 4
Mitgliedschaft
Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften:
Mitglied:
Mitglieder des Vereines können alle Personen werden, die an unserem Vereinsleben aktiv teilnehmen wollen.
Ehrenmitglied:
Die Ehrenmitgliedschaft kann denjenigen Mitgliedern verliehen werden, welche sich für den Verein besonders verdient gemacht haben. Der Antrag für eine Ehrenmitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich beim Präsidenten oder Kassier des Vereins zu erfolgen.
Der Vorstand des Vereins entscheidet endgültig über die Aufnahme des Antragstellers.
Durch seine Unterschrift anerkennt das Mitglied die Vereinsstatuten ohne Vorbehalt.
Art. 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Eine Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich bis 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten zu erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch beim Tode des Mitgliedes.
Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes erfolgt bei unehrenhaftem Benehmen oder schuldhaftem Handeln gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins und wird vom Vorstand ausgesprochen. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mit Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Eine Einsprache gegen einen Ausschluss ist innerhalb von 8 Tagen nach der Zustellung an den Präsidenten des Vereins zu richten. Der nochmalige Entscheid des Vorstandes ist endgültig.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Vereinsbeitrag nach erster Mahnung nicht bis Ende des laufenden Monats bezahlt ist.
Art. 6
Mitgliederbeiträge
Über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Ehren- und Vorstandsglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Art. 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder besitzen ein Stimmrecht und dürfen an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
Alle Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
Pflicht aller Vereinsmitglieder ist es, die Interessen des Vereins zu wahren, Statuten und Beschlüsse zu beachten und die festgelegten Mitgliederbeitrag pünktlich zu entrichten.
Art. 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand.
Art. 9
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung umfasst sämtliche Mitglieder des Vereins. Sie ist mindestens einmal pro Jahr einzuberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann bei Vorliegen dringender Gründe vom Vorstand oder auf Antrag von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes für das vergangene Vereinsjahr und Entlastung des Vorstandes.
• Auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder kann zu einer ausserterminlichen Neuwahl des Vorstandes aufgerufen werden.
• Wahl von Rechnungsrevisoren. Die Generalversammlung wählt jährlich zwei amtierende Rechnungsrevisoren sowie einen Reserverevisor. Eine Wiederwahl der Revisoren ist möglich.
• Statutenänderungen. Sie können nur mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen geändert werden. Anträge von Mitgliedern auf Statutenänderungen sind mindestens 60 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten. Diese sind vom Vorstand mit der Einladung zur Generalversammlung allen Mitgliedern zuzustellen.
• Befindet über das Budget des Folgejahres.
• Festlegung des Vereinsbeitrages für das folgende Vereinsjahr.
• Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
• Beschlussfassung über die vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebrachten Anträge.
Anträge sind mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten. Die Generalversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Von allen gefassten Beschlüssen, sowie über den Verlauf der Generalversammlung hat der Aktuar ein Protokoll anzufertigen.
Art. 10
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus 3 bis 7 Personen wie folgt zusammen:
• Präsident, er leitet die Generalversammlung und betreut das Vereinswesen.
• Vizepräsident, er übernimmt alle Vereinsgeschäfte, einschliesslich der Leitung der Generalversammlung, falls der Präsident verhindert ist.
• Aktuar, er erstellt die Protokolle der Versammlungen und übernimmt die Korrespondenz des Vereins.
• Kassier, er verwaltet die Finanzen und betreut die Mitgliederdatei.
Er erstellt gemeinsam mit dem Vorstand das Budget des Folgejahres.
• 1.Tourenwart, er übernimmt die Organisation und Betreuung der Veranstaltungen.
• 2.Tourenwart, er unterstützt den 1.Tourenwart und vertritt diesen bei dessen Verhinderung.
• Beisitzer, er übernimmt diverse anfallende Arbeiten
Der Vorstand ist verantwortlich für:
• den Vollzug der an der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
• die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu deren Regelung die Generalversammlung nicht einberufen werden muss
• die Organisation und Abwicklung des Vereinslebens
• die Verwaltung des Vereinsvermögens
• Der Verein wird nach Aussen vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
Art. 11
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Bei Vereinsanlässen besteht keine Versicherung von Seiten des Vereins.
Alle Teilnehmer sind für den Versicherungsschutz selbst verantwortlich. Fahrzeuge, die an Vereinsanlässen teilnehmen, müssen korrekt eingelöst und versichert sein.
Art. 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen und mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Art. 13
Schlussbestimmungen
Des Weiteren gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht.
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
Diese Statuten wurden von der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28.03.2024 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 18.10.2014.
Staffelbach, 28.03.2024
Der Aktuar: Der Präsident:
Sandro Bachmann Roman Steinmann
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